Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gesellschaft für Oberflächenschutz mbH
Kirchweg 137 - D 24558 Henstedt-Ulzburg


Allgemeines


Für alle Rechtsgeschäfte zwischen unseren Kunden und uns gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist, unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen unserer Kunden haben, auch wenn ihnen nicht widersprochen wird, keine Gültigkeit.


Angebot


Unsere Angebote und die sonstigen mündlichen und schriftlichen Mitteilungen sind stets freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung führt erst dann zum Auftrag, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist oder die Ware zum Versand gebracht wird.


Preise


Der Preis für die von uns gelieferte Ware versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Mehrwertsteuer. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Bei Geschäften mit Kaufleuten gelten grundsätzlich die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten ebenfalls, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll. Bei Geschäften mit Kaufleuten sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis der verkauften und zu liefernden Ware einseitig zu erhöhen, wenn sich durch neue oder geänderte gesetzliche Bestimmungen oder Maßnahmen nach Vertragsabschluß der Preis dieser Güter erhöht, sofern diese Einführung oder Änderung uns zur Zeit
des Abschlusses des Vertrages nicht exakt und als endgültig verstehend bekannt war oder der Lieferant seine Preise nachträglich nachweislich erhöht hat. Bei Geschäften mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, wenn die Lieferung später als vier Monate nach Vertragsabschluß erbracht werden soll.


Lieferzeit und Lieferung


Wenn ab Werk, Lager oder frei Station Empfänger verkauft wird, gehen alle Gefahren der Ware auf den Käufer über, sobald die Ware das Werk oder Lager verläßt. Auch bei frachtfreier Lieferung wird die Versicherung von uns nicht gedeckt. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Mehrkosten infolge besonderer Wünsche des Kunden (z.B. Expreß, Vorschrift einer sofortig bestimmten Beförderungsart oder eines bestimmten Versandweges, Eilsendung usw.) trägt der Kunde. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Sie beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verläßt
oder wegen Versendungsunmöglichkeit eingelagert wird. Werden nachträglich Vertragsänderungen vereinbart, ist es erforderlich, gleichzeitig Liefertermine oder Lieferfristen neu zu vereinbaren. Feuer, Streik, Krieg, Aufruhr, Blockade, Maschinenschaden, Einschränkungen in der Wasser- und Energieversorgung,
Naturereignisse, Devisen- und andere Marktbeschränkungen, sonstige Verfügungen von hoher Hand oder andere Eingriffe, die unter den Begriff der höheren Gewalt fallen, geben uns bei nachgewiesener Behinderung wahlweise das Recht, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne daß sich Rechte für den Käufer hieraus herleiten, oder den Liefertermin um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Verzögert sich unsere Lieferung, ohne daß eine der oben geschilderten Gründe dafür vorliegt, so bewilligt der Käufer eine
angemessene Nachfrist. Teillieferungen sind zulässig. Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Schadensersatzansprüche wegen Verzuges oder Unmöglichkeit sind bei Geschäften mit Kaufleuten
ausgeschlossen, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten und uns nicht vorliegen, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten beschränkt sich der Schadensersatzanspruch auf den nachgewiesenen Schaden, höchstens jedoch auf 10% unseres Rechnungswertes der Ware,
mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden oder deren Lieferung uns unmöglich geworden ist, wenn Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit bei uns bzw. unseren Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegen. Es steht uns das Recht zu, drei Monate nach dem Tage der Auftragsbestätigung mit 14-tägiger Frist
die Abnahme der Waren zu fordern oder im Falle des Annahmeverzuges vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, so können wir ebenfalls Schadenersatz fordern. In beiden Fällen sind wir berechtigt - ohne einen Nachweis zu erbringen - 20% von Rechnungsbetrag zu fordern. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.


Haftung für Mängel der Lieferungen


Beanstandungen der Ware wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Empfang der Ware, schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Empfang der Ware. Bei Geschäften mit Kaufleuten gilt die Regelung der §§ 377 und 378 HGB. Geringe Abweichungen in Farbe und Stärke bilden keinen Grund zu Beanstandungen, sofern die branchenüblichen Toleranzen nicht verlassen wurden. Bei marmorierten Belägen kann eine Gewähr für eine kontinuierliche Marmorierung der einzelnen Bahnen und Fliesen nicht übernommen werden. Der Kunde verliert sein Recht auf Mängelrüge, wenn die Ware völlig be- oder vorarbeitet oder in sonstiger Art und Weise verändert worden ist.
Bei allen Mängelrügen ist vom Kunden nachzuweisen, daß ein vorschriftsmäßiger Unterboden vorhanden war, ein geeigneter Kleber verwendet und die Verlegung sachgemäß nach VOB- und DIN-Normen durchgeführt wurde. Bei Vorliegen von Mängeln - bei Geschäften mit Kaufleuten auch bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, sofern die Zusicherung nicht gerade die Bedeutung hat, den Kunden wegen Mangelfolgeschäden abzusichern - leisten wir wie folgt Gewähr: Ist der Mangel behebbar, so steht uns das Recht auf Nachbesserung oder Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb 30 Tagen nach Rückempfang der Ware zu. Ersatzlieferungen oder Reparaturen, die durch Dritte ausgeführt werden, erkennen wir nicht an. Bei geringen, nicht behebbaren Mängeln, die die Haltbarkeit oder technische Verwendungsmöglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, kommt nur eine angemessene Minderung des Kaufpreises in Betracht. Steht fest, daß die Nachbesserung oder Ersatzlieferung in unzumutbarer Weise verzögert, unmöglich oder fehlgeschlagen ist, kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages - ist eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung, nur Herabsetzung der Vergütung - verlangen. Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nicht. Bei berechtigten Mängeln haften wir bis zur Höhe des von uns gelieferten Warenwertes.


Beratung


Unsere Beratung erfolgt nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der von uns gelieferten Waren, sind jedoch unverbindlich und befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen. Eine Haftung für Beratungsfehler wird nicht übernommen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auf Seiten der G.F.O vorliegen.


Schadenersatz


Schadenersatzansprüche jeglicher Art sind dann ausgeschlossen, wenn bei Geschäften mit Kaufleuten grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz unserer leitenden Angestellten oder uns selbst, bei Geschäften mit Nichtkaufleuten Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch sonstiger Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen nicht vorliegt.


Toleranzen


Bei der Anfertigung von Waren auf der Massenherstellung dienenden Maschinen darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl über- oder unterschritten werden, Geringfügige Abweichungen in den Maßen, der Farbe, im Gewicht und in der Qualität können nicht beanstandet werden, sofern sie handelsüblich oder produktionstechnisch nicht vermeidbar sind. Für diese Fälle sind die von den jeweiligen Industrieverbänden erarbeiteten Richtlinien und Prüfbestimmungen in der jeweils neuesten Fassung sowie der allgemeine Stand der Technik verbindlich.


Zahlungsbedingungen

Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt und ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Bei größeren Lieferungen kann mit der Auftragserteilung eine Anzahlung von einem Drittel des Rechnungsbetrages verlangt werden. Bei Wechseln und Schecks gilt die Schuld des Käufers erst mit der Einlösung als bezahlt. Kundenwechsel und Akzepte können nur nach vorher getroffener Vereinbarung in Zahlung genommen werden. Die Laufzeit der Wechsel oder Akzepte beginnt spätestens mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen des Käufers werden auf die jeweils älteste Schuld angerechnet, auch wenn der Käufer etwas anderes bestimmt.
Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den Bundesbank- Diskontsatz zu berechnen. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so können wir unter Fortfall der bisherigen Zahlungsvereinbarungen für
die bewirkten und noch ausstehenden Lieferungen aus irgendeinem Vertrag sofortige Zahlung auch vor Ablieferung der Ware verlangen. Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge, einschließlich Verzugszinsen, sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur dann zulässig, wenn diese Ansprüche von uns schriftlich anerkannt sind.


Eigentumsvorbehalt


Die gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Zahlungsverpflichtungen des Käufers aus der Geschäftsverbindung mit uns unser Eigentum mit den Rechten des § 455 BGB.
Wird die Ware seitens des Käufers be- oder verarbeitet, so geht das Eigentum an den neuen Sachen an uns über. Bei der Verarbeitung oder Vermischung mit nicht von uns gelieferten Gegenständen erwerben wir Miteigentum nach §§ 947, 948 BGB. Der Käufer darf die Waren im Rahmen seines ordungsgemäßen üblichen Geschäftsbetriebes veräußern und verarbeiten. Jede Verwendung oder Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über unsere Ware, bzw. unser im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes erlangtes Sicherungsguts zugunsten Dritter ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung ausgeschlossen.
Die Forderung des Käufers aus der Veräußerung der Waren, gleichgültig ob unbearbeitet, bearbeitet oder vermischt, gelten bereits bei ihrer Entstehung als an uns abgetreten. Der Käufer ist jedoch ermächtigt, die Forderung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen gegen uns vertragsgemäß nachkommt. Der Käufer ist auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmer zu benennen und ihm die Abtretung mitzuteilen. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware gegen Feuer, Einbruch- und Diebstahlsgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluß der Versicherung nachzuweisen. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderung insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Angriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder die uns abgetretene Forderung hat der Käufer uns sofort mitzuteilen.Der Export der von uns gelieferten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.


Bauwerk


Erfolgt auf Verlangen des Bestellers Lieferung und Rechnungsstellung direkt an seinen Kunden, so übernimmt der Besteller neben dem Kunden hinsichtlich der sich aus dem direkten Liefervertrag ergebenden Verbindlichkeiten die gesamtschuldnerische Haftung. Wird die von uns gelieferte Ware für die Herstellung eine Bauwerks oder eines Teils eines Bauwerkes verwendet und ist der Besteller nicht selbst Eigentümer des Baugrundstücks, so tritt er uns seinen Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB an dem Baugrundstück gegen den Eigentümer des Baugrundstücks in Höhe unserer Forderung, die aus der Lieferung von Waren für dieses Baugrundstück resultiert, ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit ausdrücklich an.


Sonstiges


Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist Henstedt-Ulzburg.
Gerichtsstand für beide Teile - auch für Wechsel- und Scheckklagen ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Henstedt-Ulzburg. Die Gerichtsstandsvereinbarung wird auch für die Fälle getroffen, in denen der Kunde keinen Allgemeinen Gerichtsstand hat. Auf die abgeschlossenen Vorträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Die im Vorstehenden getroffene Sonderregelungen für Kaufleute gelten nur, wenn es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt und wenn der Vertrag zum Betriebe ihres Handelsgewerbes gehört.
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die unwirksamen Bedingungen sind durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingungen entsprechen oder am nächsten kommen.


Stand: 05.12.2011